Bild:Edict.jpg: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 30: | Zeile 30: | ||
'''Verordnung''' | '''Verordnung''' | ||
− | Der christliche Glaube ({{ | + | Der christliche Glaube ({{gb|kirishitanshuumon}}) ist seit langem verboten. Wer einen Verdächtigen entdeckt, muss ihn den Be·hörden melden. Als Be·lohnung gibt es |
− | :500 Siber·münzen für die An·zeige eines Priesters ({{ | + | :500 Siber·münzen für die An·zeige eines Priesters ({{gb|bateren}}) |
− | :300 Silbermünzen für die An·zeige eines Mönchs·bruders ({{ | + | :300 Silbermünzen für die An·zeige eines Mönchs·bruders ({{gb|iruman}}) |
− | :den gleichen Betrag für einen Re·kon·ver·tierten ({{ | + | :den gleichen Betrag für einen Re·kon·ver·tierten ({{gb|tachikaerimono}}) |
:100 Silber·münzen für einen Laien. | :100 Silber·münzen für einen Laien. | ||
− | Auch wenn der An·zei·gende selbst Christ ist, bekommt er 500 Silbermünzen oder den der Anzeige ent·sprechenden Betrag. Wenn jemand aber einen Priester oder Mönch ver·steckt, so wird auch der Vor·steher ({{ | + | Auch wenn der An·zei·gende selbst Christ ist, bekommt er 500 Silbermünzen oder den der Anzeige ent·sprechenden Betrag. Wenn jemand aber einen Priester oder Mönch ver·steckt, so wird auch der Vor·steher ({{gb|nanushi}}) seines Dorfes, die Nach·bar·schafts·gruppe ({{gb|goningumi}}) und die ganze Ver·wandt·schaft bestraft. |
Im Jahr Tenna 2 (1682), 5. Monat | Im Jahr Tenna 2 (1682), 5. Monat |
Version vom 19. September 2015, 19:47 Uhr
Bildseite:Verordnung zur Christenverfolgung
- Gesetztafel (Holz), 1682. 26 Martyrs.
Eine Holztafel mit einer Verordnung aus dem Jahr 1682, durch welche die Belohnungen für die Überführung von Christen festgelegt wurde:
Verordnung
Der christliche Glaube (kirishitan shūmon) ist seit langem verboten. Wer einen Verdächtigen entdeckt, muss ihn den Be·hörden melden. Als Be·lohnung gibt es
- 500 Siber·münzen für die An·zeige eines Priesters (bateren)
- 300 Silbermünzen für die An·zeige eines Mönchs·bruders (iruman)
- den gleichen Betrag für einen Re·kon·ver·tierten (tachikaerimono)
- 100 Silber·münzen für einen Laien.
Auch wenn der An·zei·gende selbst Christ ist, bekommt er 500 Silbermünzen oder den der Anzeige ent·sprechenden Betrag. Wenn jemand aber einen Priester oder Mönch ver·steckt, so wird auch der Vor·steher (nanushi) seines Dorfes, die Nach·bar·schafts·gruppe (goningumi) und die ganze Ver·wandt·schaft bestraft.
Im Jahr Tenna 2 (1682), 5. Monat
定
切支丹宗門は累年御制禁たり自然不審成もの有之は申出へし御ほうびとして
- はてれんの訴人 銀五百枚
- いるまんの訴人 銀三百枚
- 立かへり者の訴人 同断
- 同宿并宗門の訴人 銀百枚
右之通可被下之たとひ同宿并宗門之内たりといふとも訴人に出る品により銀五百枚可被下之隠置他所よりあらはるゝにおゐては其所之名主并五人組迄一類ともに 可被処厳科者也仍下知如件
天和二年五月日
Dateiversionen
Klicken Sie auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.
Version vom | Vorschaubild | Maße | Benutzer | Kommentar | |
---|---|---|---|---|---|
aktuell | 07:25, 26. Jul. 2010 | 500 × 269 (52 KB) | DorisK (Kommentar | Beiträge) |
:
Dateiverwendung
Die folgenden 8 Seiten verwenden diese Datei: